Allgemeine Geschäftsbedingungen

GATL GmbH i.G. – Allgemeine Geschäftsbedingungen für Analyse- und Prüfleistungen
Version 1.0, Oktober 2026

1 Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der GATL GmbH i.G., Maximiliansstraße 30, 80539 München („GATL“) gelten für alle Leistungen und Lieferungen der GATL. Abweichende AGB des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn die GATL ihre Geltung schriftlich bestätigt hat.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.3 Die GATL ist berechtigt, ihre AGB mit Wirkung für die Zukunft jederzeit anzupassen. Es gelten jeweils die AGB in ihrer aktuellen Fassung, wie sie auf der Website der GATL veröffentlicht sind.

1.4 Die AGB werden in deutscher und englischer Sprachfassung veröffentlicht, wobei die deutsche Sprachfassung allein maßgeblich ist und im Falle von Widersprüchen oder Auslegungsschwierigkeiten Vorrang hat.

2 Vertragsschluss

2.1 Ein Vertrag über Analyse-, Prüf- und sonstige Leistungen kommt zustande, wenn der Kunde ein Angebot der GATL vorbehaltlos annimmt oder wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung der GATL zugeht oder die GATL mit der Leistung beginnt.

2.2 Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie etwaige Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

2.3 Angebote der GATL sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3 Leistungsgegenstand

3.1 Gegenstand des Vertrages ist die Durchführung der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bezeichneten Analyse- und Prüfleistungen an dem vom Kunden bereitgestellten Probenmaterial sowie die Erstellung des zugehörigen Prüfberichts.

3.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat die Leistung nur die vertraglich ausdrücklich festgelegten Prüfumfänge, Prüfverfahren, Normen und technischen Daten aufzuweisen. Diese stellen nur dann Garantieübernahmen dar, wenn die GATL ausdrücklich erklärt, verschuldensunabhängig hierfür einstehen zu wollen, oder wenn sie von der GATL ausdrücklich als solche bezeichnet werden; Garantieerklärungen müssen schriftlich abgegeben werden, um wirksam zu sein. Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen oder ähnlichen Unterlagen sowie Werbeaussagen beinhalten keine Garantieerklärungen von GATL. Soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schuldet die GATL Beratung ausschließlich insoweit, als diese von der GATL als vertragliche Hauptpflicht übernommen wurde.

3.3 Die GATL schuldet die sorgfältige, fachgerechte und dem anerkannten Stand der Technik entsprechende Durchführung der vereinbarten Prüfungen sowie die zutreffende Dokumentation der dabei gewonnenen Befunde. Die GATL schuldet keinen bestimmten Prüfbefund und kein bestimmtes Prüfergebnis.

3.4 Die Prüfergebnisse beziehen sich ausschließlich auf das tatsächlich untersuchte Probenmaterial. Ein Rückschluss auf nicht untersuchte Einheiten, auf die Gesamtlieferung oder auf eine Charge ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart und im Prüfbericht ausgewiesen ist.

3.5 Die GATL ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Unterauftragnehmer und akkreditierte Partnerlabore einzusetzen.

4 Mitwirkung des Kunden und Probenmaterial

4.1 Der Kunde stellt der GATL das zu untersuchende Probenmaterial auf eigene Kosten und Gefahr zur Verfügung. Mit der Übergabe versichert der Kunde, dass er zur Überlassung des Probenmaterials berechtigt ist und dass der Untersuchung keine Rechte Dritter entgegenstehen.

4.2 Der Kunde teilt der GATL unaufgefordert und vollständig alle Informationen mit, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind, insbesondere Angaben zu Hersteller, Typ, Teilenummer, Herkunft und Vorgeschichte des Probenmaterials sowie zu bekannten oder vermuteten Gefahren, die von ihm ausgehen.

4.3 Unterbleiben erforderliche Mitwirkungshandlungen des Kunden oder sind die übermittelten Angaben unzutreffend oder unvollständig, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Mehraufwand, der der GATL hierdurch entsteht, ist vom Kunden zu erstatten.

4.4 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass zahlreiche Prüfverfahren das Probenmaterial verändern, beschädigen oder zerstören. Die GATL haftet nicht für Veränderungen, Beschädigungen oder den Untergang des Probenmaterials, die mit der auftragsgemäßen Durchführung der vereinbarten Prüfungen verbunden sind.

4.5 Nach Abschluss der Prüfung bewahrt die GATL das verbliebene Probenmaterial drei Monate ab Versand des Prüfberichts auf. Danach ist die GATL berechtigt, es auf Kosten des Kunden zurückzusenden oder fachgerecht zu entsorgen, sofern der Kunde nichts anderes schriftlich vereinbart hat.

5 Durchführung, Fristen und Termine

5.1 Von der GATL in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Fristen beginnen frühestens mit dem Eingang des vollständigen Probenmaterials und aller erforderlichen Informationen bei der GATL.

5.2 Die GATL haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien und Epidemien, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die die GATL nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der GATL die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die GATL zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der GATL vom Vertrag zurücktreten.

5.3 Die GATL ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn die Teilleistung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Erbringung der übrigen beauftragten Leistungen sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

6 Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Die Preise verstehen sich in EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Versand-, Verpackungs- und Zollkosten für den Rückversand des Probenmaterials. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen.

6.2 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Versand des Prüfberichts. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Skontogewährung ist ferner davon abhängig, dass das Konto des Kunden sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist.

6.3 Sofern sich der Kunde in Verzug befindet, ist die GATL berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt der GATL vorbehalten.

6.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.

6.5 Die GATL ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn der GATL nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von GATL durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

7 Prüfberichte und Nutzungsrechte

7.1 Der Kunde erhält an dem Prüfbericht ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigenen betrieblichen Zwecke. Alle weitergehenden Rechte an den Prüfberichten, Methoden, Verfahren und Auswertungen verbleiben bei der GATL.

7.2 Prüfberichte dürfen nur vollständig und unverändert weitergegeben, vervielfältigt oder veröffentlicht werden. Auszüge, Zusammenfassungen und sinngemäße Wiedergaben bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der GATL.

7.3 Eine Verwendung des Namens, der Marke oder des Logos der GATL zu Werbezwecken, insbesondere die Werbung mit Prüfergebnissen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der GATL.

7.4 Prüfberichte bewahrt die GATL zehn Jahre ab Versand auf und stellt dem Kunden innerhalb dieses Zeitraums auf Anforderung eine weitere Ausfertigung zur Verfügung.

8 Gewährleistung

8.1 Die GATL gewährleistet, dass die Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind und dass die vereinbarten Prüfungen nach den vereinbarten Verfahren und dem anerkannten Stand der Technik durchgeführt werden.

8.2 Eine Bezugnahme auf Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Beschreibung des Prüfumfangs und stellt keine vereinbarte Beschaffenheit der Leistung durch die GATL dar, es sei denn, dass eine solche Beschaffenheitsvereinbarung ausdrücklich getroffen wurde.

8.3 Die GATL haftet nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, sowie für Mängel, die darauf beruhen, dass der Kunde unzutreffende, unvollständige oder verspätete Angaben gemacht oder ungeeignetes Probenmaterial bereitgestellt hat.

8.4 Die Leistungen sind unverzüglich nach Zugang des Prüfberichts sorgfältig zu untersuchen. Die Leistungen gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn der GATL nicht binnen sieben Werktagen nach Zugang des Prüfberichts eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Leistungen als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge der GATL nicht binnen vierzehn Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte.

8.5 Bei berechtigter Mängelrüge ist die GATL nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder zur erneuten Durchführung der betroffenen Prüfung verpflichtet und berechtigt, soweit hierfür noch geeignetes Probenmaterial zur Verfügung steht. Im Falle des Fehlschlagens, also der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nacherfüllung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern. Bei unerheblichen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

8.6 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt bzw. erstattet die GATL nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und dieser AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die GATL vom Kunden die aus dem unberechtigten Mängelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

8.7 Die Verjährungsfrist berechnet sich ausschließlich nach Maßgabe der Ziffer 11.

9 Schutzrechte

9.1 Die GATL steht nach Maßgabe dieser Ziffer dafür ein, dass ihre Leistungen frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

9.2 In dem Fall, dass die Leistung ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die GATL nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Leistung derart abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Leistung aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt der GATL dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 10 dieser AGB.

9.3 Verletzt das vom Kunden bereitgestellte Probenmaterial oder eine vom Kunden vorgegebene Prüfanweisung Rechte Dritter, stellt der Kunde die GATL von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der auftragsgemäßen Durchführung der Prüfung entstehen.

10 Haftung

10.1 Die GATL haftet auf Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe dieser Bedingungen:

Dem Grunde nach haftet die GATL

– für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sowie

– für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

10.2 Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der jeweilige Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der GATL auf den Schaden begrenzt, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist.

10.3 Der Höhe nach ist die Haftung der GATL zudem bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht insgesamt auf den Auftragswert der jeweiligen Einzelvereinbarung beschränkt, wobei die Höchstsumme des zu ersetzenden Schadens für alle innerhalb eines Kalenderjahres fahrlässig verursachten Schadensfälle 100.000,00 EUR (einhunderttausend Euro) nicht übersteigen darf.

10.4 Soweit gemäß vorstehender Regelungen die Haftung der GATL auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung von Organen, Arbeitnehmern und sonstigen Mitarbeitern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen und gilt auch für die gesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung (insbesondere §§ 823 ff. BGB einschließlich etwaiger Rückgriffsansprüche gemäß § 840 BGB, § 426 BGB).

10.5 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung gemäß §§ 1, 4 ProdHaftG bleiben unberührt.

11 Verjährung

11.1 Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bzw. aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie aufgrund von Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden, verjähren in den gesetzlichen Fristen. Gleiches gilt, wenn die GATL eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.

11.2 Alle sonstigen Ansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr ab Zugang des Prüfberichts.

12 Vertraulichkeit und Datenschutz

12.1 Die GATL behandelt alle ihr im Rahmen des Auftrages zugänglich gemachten Informationen des Kunden, die Prüfergebnisse und die Prüfberichte vertraulich und macht sie Dritten nicht zugänglich, soweit dies nicht zur Durchführung des Auftrages erforderlich ist oder eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

12.2 Die GATL verarbeitet personenbezogene Daten nach den jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regelungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Soweit die GATL personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schafft die GATL hierfür die notwendige Rechtsgrundlage und schließt erforderlichenfalls Auftragsverarbeitungsvereinbarungen gemäß Artikel 28 DSGVO ab. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf unserer Website ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung.

13 Rechtskonformes Verhalten

13.1 Rechtskonformes Verhalten ist für uns selbstverständlich und Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit unseren Kunden. Ein Verstoß des Kunden gegen seine Pflicht zum rechtskonformen Verhalten liegt vor, wenn bekannt wird, dass der Kunde, seine gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter in betrieblichem Zusammenhang wegen wirtschaftskrimineller Handlungen verurteilt worden sind. Als wirtschaftskriminelle Handlungen gelten insbesondere Betrug, Untreue, Unterschlagung, Geldwäsche, Korruption, Insiderhandel sowie Steuer- und Insolvenzstraftaten. Der Kunde hat insbesondere auch nationale und internationale Exportgesetze einzuhalten sowie verhängte Sanktionen zu befolgen und wird entsprechende Verpflichtungen in der Lieferkette sicherstellen.

13.2 Der Kunde wird die GATL aufgrund seiner vertraglichen Treuepflichten und im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten über entsprechende Verurteilungen informieren.

13.3 Die GATL ist berechtigt unter den Voraussetzungen des § 314 BGB, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn der Kunde gegen die in Absatz 1 dieser Ziffer beschriebenen Pflichten verstößt.

14 Schlussbestimmungen

14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Parteien aus dem Vertragsverhältnis ist München.

14.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.3 Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.